Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern
Zur Übersicht des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Bundespersonalvertretungsgesetz § 59
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 der in § 57 genannten Beschäftigten
aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,
21 bis 50 der in § 57 genannten Beschäftigten
aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern,
51 bis 200 der in § 57 genannten Beschäftigten
aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern,
201 bis 300 der in § 57 genannten Beschäftigten
aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern,
301 bis 1.000 der in § 57 genannten Beschäftigten
aus elf Jugend- und Auszubildendenvertretern,
mehr als 1.000 der in § 57 genannten Beschäftigten
aus fünfzehn Jugend- und Auszubildendenvertretern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 57 genannten Beschäftigten zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.