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Bundespersonalvertretungsgesetz § .59

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Zur Übersicht des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Bundespersonalvertretungsgesetz § 59
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 der in § 57  genannten Beschäftigten  
aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,
21 bis 50 der in § 57  genannten Beschäftigten  
aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern,
51 bis 200 der in § 57  genannten Beschäftigten  
aus fünf Jugend- und  Auszubildendenvertretern,
201 bis 300 der in § 57 genannten Beschäftigten  
aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern,
301 bis 1.000 der in § 57 genannten Beschäftigten  
aus elf Jugend- und Auszubildendenvertretern,
mehr als 1.000 der in § 57 genannten Beschäftigten  
aus fünfzehn Jugend- und Auszubildendenvertretern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 57 genannten Beschäftigten zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.


 

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