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Zur Übersicht des Bundespersonalvertretungsgesetzes
BPversG neu 2021
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäftigten, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden
Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als übertarifliche
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden,
2. Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage,
3. Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten, die nach den jeweils für sie geltenden Beamtengesetzen Beamtinnen
und Beamte sind,
4. Behörden der Mittelstufe die der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar nachgeordneten
Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind,
5. Beschäftigte im öffentlichen Dienst vorbehaltlich des Absatzes 2 die Beamtinnen und Beamten sowie die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie
Richterinnen und Richter, die an eine der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung
einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind,
6. Dienststellen vorbehaltlich des § 6 die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1
Absatz 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte,
7. Personalvertretungen die Personalräte, die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte.
(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,
1. deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist oder
2. die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden.
Begründung
Zu Artikel 1 (Bundespersonalvertretungsgesetz)
Zu Teil 1 (Personalvertretungen im Bundesdienst)
Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 4 (Begriffsbestimmungen)
Zu Absatz 1
Mit § 4 wird für die grundlegenden personalvertretungsrechtlichen Begriffe eine zentrale Definitionsnorm eingeführt.
In Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 und 6 gehen die Begriffsbestimmungen des § 4 geltender Fassung (Beschäftigte
im öffentlichen Dienst, Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) und des § 6 Absatz 1
geltender Fassung (Dienststellen) auf.
In Nummer 2 wird der Begriff „Arbeitstage“ für den Anwendungsbereich des Gesetzes einheitlich definiert.
Hierzu wird die Definition des § 52 Satz 2 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
in das Bundespersonalvertretungsgesetz überführt.
Die Definition der „Behörden der Mittelstufe“ wird aus systematischen Gründen von § 6 Absatz 2 Satz 2 geltender
Fassung in die Definitionsnorm verschoben (Nummer 4).
Nummer 7 (Personalvertretungen) stellt klar, dass Personalvertretungen im Sinne des Gesetzes die Personalräte
und die in Kapitel 5 geregelten Stufenvertretungen (Bezirks- und Hauptpersonalräte) und Gesamtpersonalräte
sind. Die Jugend- und Auszubildendenvertretungen (Kapitel 7) sind als integrierter Bestandteil der Personalvertretungen hingegen keine Personalvertretungen im Sinne dieses Gesetzes. Auch die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (Kapitel 6) ist als personalvertretungsrechtliches Gremium sui generis keine Personalvertretung im Sinne der Vorschrift.
Zu Absatz 2
Die Regelung entspricht § 4 Absatz 5 geltender Fassung. Jedoch entfällt der überholte Begriff der „sittlichen Besserung“ in Nummer 2.
BpersVG alt
Bundespersonalvertretungsgesetz § 4
(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richter, die an eine der in § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind.
(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze.
(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmer sind oder die als übertarifliche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.
(4) (weggefallen)
(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
1. Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,
2. Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.