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Zur Übersicht des Bundespersonalvertretungsgesetzes
BPversG neu 2021
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 7 Verselbständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen
Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige
Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt.
Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung
wirksam.
Begründung
Zu Artikel 1 (Bundespersonalvertretungsgesetz)
Zu Teil 1 (Personalvertretungen im Bundesdienst)
Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 7 (Verselbständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen)
Die Regelung entspricht § 6 Absatz 3 geltender Fassung.
BPersVG alt
Bundespersonalvertretungsgesetz § 7
Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann er auch den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zu seinem Vertreter bestimmen. Das gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.