Bundespersonalvertretungsgesetz § .20 Wahlvorschläge (BPersVG neu)

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BPversG neu 2021

Kapitel 2

Personalrat

A b s c h n i t t 1

W a h l u n d Z u s a m m e n s e t z u n g d e s P e r s o n a l r a t s

§ 20 Wahlvorschläge

(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen
Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens
5 Prozent der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet
sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 15
Absatz 2 Nummer 4 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.

(2) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens
5 Prozent der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerberinnen oder Bewerber vorgeschlagen,
muss der Wahlvorschlag von mindestens 10 Prozent der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe
unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Eine Person kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein; die Beauftragten
müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören.
Bei Zweifeln an der Beauftragung kann der Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die Beauftragung
bestätigt.

 

Begründung

Zu Artikel 1 (Bundespersonalvertretungsgesetz)

Zu Teil 1 (Personalvertretungen im Bundesdienst)

Zu Kapitel 2 (Personalrat)

Zu Abschnitt 1 (Wahl und Zusammensetzung des Personalrats)

Zu § 20 (Wahlvorschläge)

Die Regelung entspricht unter redaktioneller Anpassung der Verweise inhaltlich § 19 Absatz 4 bis 7 und 9 geltender
Fassung. Das in § 19 Absatz 8 geltender Fassung geregelte Wahlvorschlagsrecht für Gewerkschaften in
Dienststellen, in denen kein Personalrat besteht, ist seit der Einfügung eines eigenen Wahlvorschlagsrechts für
die Gewerkschaften durch das Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 10. Juli 1989
(BGBl. I S. 1380) obsolet und wird daher im Wege der Rechtsbereinigung nicht fortgeführt. Das Recht der Gewerkschaften, Wahlvorschläge zu machen, richtet sich seitdem auch in Dienststellen, bei denen kein Personalrat
besteht, ausschließlich nach Absatz 1 Satz 1 (§ 19 Absatz 4 Satz 1 geltender Fassung) und Absatz 5 (§ 19 Absatz
9 geltender Fassung).



BPersVG alt

 

Bundespersonalvertretungsgesetz § 20

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Hat die Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter.


 

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