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Zur Übersicht des Bundespersonalvertretungsgesetzes
BPversG neu 2021
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Gruppen von Beschäftigten
Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die
in § 4 Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Richterinnen und Richter treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten
hinzu.
Begründung
Zu Artikel 1 (Bundespersonalvertretungsgesetz)
Zu Teil 1 (Personalvertretungen im Bundesdienst)
Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 5 (Gruppen von Beschäftigten)
Die Regelung entspricht unter redaktioneller Anpassung des Verweises inhaltlich § 5 geltender Fassung.
BPersVG alt
Bundespersonalvertretungsgesetz § 5
Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Richter treten zur Gruppe der Beamten.