Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG): § .5 Gruppen

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ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§ 5 Gruppen

Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Richter und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamten.


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