Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG): § 35 Durchführung der Sitzungen

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DRITTER TEIL
Geschäftsführung

§ 35 Durchführung der Sitzungen

Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat kann die Anwesenheit des ihm nach § 44 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Büropersonals zur Aufnahme der Niederschrift gestatten; § 10 gilt entsprechend. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.


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