Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG): § 48 Zusammensetzung und Leitung

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FÜNFTER TEIL
Personalversammlung

§ 48 Zusammensetzung und Leitung

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.


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