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SIEBTER TEIL
Vertretung der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden
§ 65 Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. § 64 Satz 2 gilt entsprechend.