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SECHSTER TEIL
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
§ 56a Personalräteversammlung
(1) Jeder Hauptpersonalrat kann die Vorstände der Bezirkspersonalräte im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde und jeder Bezirkspersonalrat kann die Vorstände der Personalräte im Geschäftsbereich der Dienstbehörde, bei der der Bezirkspersonalrat gebildet ist, einmal im Kalenderjahr zu einer Personalräteversammlung einladen. In den Fällen, in denen kein Bezirkspersonalrat gebildet ist, kann der Hauptpersonalrat die Vorstände der Personalräte des Geschäftsbereichs einladen. Die Personalräteversammlung wird vom Vorsitzenden der einladenden Stufenvertretung geleitet. § 35 gilt entsprechend. Die Durchführung von Teilversammlungen ist zulässig, wenn es dienstliche Verhältnisse erfordern.
(2) Absatz 1 gilt für Gesamtpersonalräte entsprechend.