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SIEBTER TEIL
Vertretung der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden
§ 57 Jugend- und Auszubildendenvertretung
In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.