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ZWEITER TEIL
Personalvertretungen
§ 29 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Amtes,
3. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
4. Ausscheiden aus der Dienststelle,
5. Verlust der Wählbarkeit,
6. gerichtliche Entscheidung nach § 28,
7. Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war,
8. Eintritt in die Freistellung (während der Altersteilzeit oder eines Sabbatjahrs) oder Beurlaubung bis zum Ende des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
9. Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten oder Vertrauensfrau sowie der jeweiligen Stellvertreter.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.