Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG): § 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch den Dienststellenleiter

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ZWEITER TEIL
Personalvertretungen

§ 22 Bestellung des Wahlvorstandes durch den Dienststellenleiter

Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. § 20 gilt entsprechend.


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