Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG): § 55 Gesamtpersonalrat

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SECHSTER TEIL
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat

§ 55 Gesamtpersonalrat

In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat errichtet.


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