Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG): § 56 Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung

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SECHSTER TEIL
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat

§ 56 Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung

Für den Gesamtpersonalrat gelten § 53 Abs. 2 und 3 und § 54 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.


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