Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG): § 88 Abweichungen für Hochschulen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

 

ZEHNTER TEIL
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschluss-Sachen

§ 88 Abweichungen für Hochschulen

Für Hochschulen im Geschäftsbereich des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

1. Auf Hochschullehrer an Hochschulen und Hochschuldozenten findet dieses Gesetz keine Anwendung.

2. Gastweise an einer Hochschule Tätige gelten nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes. Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Assistenten gemäß § 95 ThürHG.

3. Dienststellenleiter der Hochschulen ist für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Rektor oder Präsident, im Übrigen der Kanzler. Für Personalvertretungsangelegenheiten ist der Kanzler ständiger Vertreter des Rektors oder Präsidenten. Dienststellenleiter des Universitätsklinikums Jena ist der Kaufmännische Vorstand; er kann sich durch den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. Rektor, Präsident oder Kanzler können im Einzelfall in Ausübung ihrer Befugnis als Dienstvorgesetzte Maßnahmen direkt vor dem Personalrat vertreten.

4. Abweichend von § 69 bestimmt die Personalvertretung über die in § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personalangelegenheiten der ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie der Assistenten nach § 95 ThürHG nur auf Antrag des betroffenen Beschäftigten mit.

5. An jeder Hochschule mit mindestens fünf Assistenten gemäß § 95 ThürHG wird ein Assistentenrat gewählt, der aus drei, an der Friedrich-Schiller-Universität Jena aus fünf Assistenten besteht. Ein Vertreter des Assistentenrats hat in den Sitzungen des Personalrats, zu denen er wie ein Mitglied zu laden ist, ein Teilnahme-, Antrags- und Rederecht; in allen Angelegenheiten, die Assistenten betreffen, hat er ein Stimmrecht. Die Mitglieder des Assistentenrats werden gleichzeitig mit den Wahlen der studentischen Vertreter im Senat der Hochschule gewählt. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltag als Assistent beschäftigt sind. Wählbar sind alle Beschäftigten, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages als Assistent beschäftigt sind. Näheres regeln die Wahlordnungen der Hochschulen. Die Amtszeit der Mitglieder des Assistentenrats entspricht der regelmäßigen Amtszeit der studentischen Vertreter im Senat; sie endet nicht mit der Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses als Assistent. Sie scheiden aus dem Amt aus, wenn sie nicht mehr Mitglied oder Angehöriger der Hochschule sind.


mehr zu: Thüringer Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024