Baden-Württemberg: § ..3 § 3 Ausschluss abweichender Regelungen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG - )

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§ 3 Ausschluss abweichender Regelungen

Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.


 

alte Fassung

§ 3 Tarifverträge  

Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

 


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