Baden-Württemberg: § .95 Landespersonalvertretungsgesetz

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§ 95 Besondere Vorschriften für Theater und Orchester   

Die §§ 75 bis 77, 79 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 9, 10 und Abs. 3 Nr. 13 und 15 sowie § 80 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, 11 und Abs. 3 Nr. 1 und 3 gelten nicht für künstlerische Mitglieder von Theatern und Orchestern.         

 


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