Baden-Württemberg: § .94c Landespersonalvertretungsgesetz

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 94c Besondere Vorschriften für die Führungsakademie Baden-Württemberg  

Die bei der Führungsakademie Baden-Württemberg tätigen Landesbeamten gelten auch als Beschäftigte des Staatsministeriums. Die Beschäftigteneigenschaft bei der Führungsakademie bleibt unberührt. § 94 a Satz 3 gilt entsprechend.         

 


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