Baden-Württemberg: § .15 Landespersonalvertretungsgesetz

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 15 Vertretung nach Gruppen und Geschlechtern  

(1) Männer und Frauen sollen im Personalrat entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein. Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Frauen sollen in jeder Gruppe mindestens entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrats.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3)Eine Gruppe erhält mindestens

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bei weniger als 51 Gruppenangehörigen  einen Vertreter, 
bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen  zwei Vertreter, 
bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen  drei Vertreter, 
bei 601 bis 1000 Gruppenangehörigen  vier Vertreter, 
bei 1001 bis 3000 Gruppenangehörigen  fünf Vertreter, 
bei 3001 und mehr Gruppenangehörigen  sechs Vertreter. 

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(4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfaßt. 

 


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