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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg
§ 21 Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands
Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.