Baden-Württemberg: § .21 Landespersonalvertretungsgesetz

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 21 Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands  

Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 


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