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§ 14 Bildung von Personalräten, Zahl der Mitglieder
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel:
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5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten | aus einer Person, |
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten | aus drei Mitgliedern |
51 bis 150 Beschäftigten | aus fünf Mitgliedern |
51 bis 300 Beschäftigten | aus sieben Mitgliedern |
301 bis 600 Beschäftigten | aus neun Mitgliedern |
601 bis 1000 Beschäftigten | aus elf Mitgliedern. |
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Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2 000.
(4) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.
(5) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Mitglieder des Personalrats ist der zehnte Arbeitstag vor Erlaß des Wahlausschreibens.