Baden-Württemberg: § .90 Landespersonalvertretungsgesetz

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 90 Polizei                             

(1) Personalräte werden gebildet
1. beim Landeskriminalamt,
2. beim Bereitschaftspolizeipräsidium und bei den diesem oder den Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Polizeidienststellen sowie beim Polizeipräsidium Stuttgart,
3. bei der Akademie der Polizei,
4. bei der Fachhochschule Villingen-Schwenningen, Hochschule für Polizei,
5. beim Logistikzentrum der Polizei.
§ 9 Abs. 2 findet, mit Ausnahme der Außenstelle Wertheim der Akademie der Polizei, auf Polizeidienststellen keine Anwendung.

(2) Die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Dienststellen sowie die Polizeibeamten bei den Regierungspräsidien wählen besondere Stufenvertretungen, und zwar Bezirkspersonalräte beim Bereitschaftspolizeipräsidium und den Regierungspräsidien je für deren Dienstbereich sowie einen Hauptpersonalrat beim Innenministerium. Die Beschäftigten des Polizeipräsidiums Stuttgart wählen den Bezirkspersonalrat beim Regierungspräsidium Stuttgart sowie den Hauptpersonalrat beim Innenministerium. Die besonderen Stufenvertretungen können gemeinsam und zusammen mit der bei der Dienststelle gebildeten allgemeinen Stufenvertretung beraten, soweit alle jeweils gemeinsam beratenden Stufenvertretungen zu beteiligen sind; eine gemeinsame Beschlußfassung mehrerer Stufenvertretungen findet jedoch nicht statt.

(3) Bei der Einstellung von Polizeimeistern und Polizeikommissaren bestimmt die Personalvertretung nicht mit. Bei Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 75 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.

(4) Polizeibeamte im Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienst im Dienstbereich des Bereitschaftspolizeipräsidiums, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen nicht die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung.       

 


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024