Baden-Württemberg: § .96 Landespersonalvertretungsgesetz

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


{referenz:angebote_des_dbw}

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 96 Waldarbeiter   

§ 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt für Waldarbeiter mit der Maßgabe, daß die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei endgültigem Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt. Die Mitgliedschaft eines Waldarbeiters im Personalrat ruht, solange er vorübergehend nicht im Arbeitsverhältnis steht.         

 


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025