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Baden-Württemberg: § 39 Landespersonalvertretungsgesetz (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)

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eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 39 Grundsatz der gemeinsamen Beratung und getrennten Beschlußfassung            

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.

(3) weggefallen   


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