Baden-Württemberg: § .53 Landespersonalvertretungsgesetz

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§ 53 Teilnahme der Gewerkschaften, der Arbeitgebervereinigungen, der Dienststelle, der Schwerbehindertenvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung                  

(1) Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen, es sei denn, daß der Personalrat widerspricht; die Personalversammlung kann mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Beschäftigten den Widerspruch des Personalrats aufheben. Die Teilnahmeberechtigten können Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat gegebenenfalls die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und den Arbeitgebervereinigungen mitzuteilen. Ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats sowie ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht, können an der Personalversammlung teilnehmen.

(2) Der Leiter der Dienststelle kann an den Personalversammlungen teilnehmen. An den Personalversammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen worden sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen worden ist, hat er teilzunehmen. Er kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, hinzuziehen; in diesem Fall kann auch je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften an der Personalversammlung teilnehmen. Der Leiter der Dienststelle kann sich durch einen Beauftragten in der Personalversammlung vertreten lassen, sofern die Personalversammlung nicht auf seinen Wunsch einberufen worden ist.

(3) Die Schwerbehindertenvertretung und Beauftragte der Jugend- und Auszubildendenvertretung können mit beratender Stimme an den Personalversammlungen teilnehmen.  

 


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