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§ 59 Zahl der Mitglieder
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel:
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5 bis 20 | Beschäftigten im Sinne von § 57 aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter, |
21 bis 50 | Beschäftigten im Sinne von § 57 aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
51 bis 200 | Beschäftigten im Sinne von § 57 aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
mehr als 200 | Beschäftigten im Sinne von § 57 aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern. |
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(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten im Sinne von § 57 zusammensetzen.