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Baden-Württemberg: § .60 Landespersonalvertretungsgesetz

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 60 Wahlgrundsätze                  

(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. § 17 Abs. 1, 3 und Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 25 gelten entsprechend. In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entsprechend ihrem Anteil unter den Beschäftigten im Sinne von § 57 vertreten sein.

(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3, § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und §§ 28 bis 31 gelten entsprechend. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht dadurch, daß ein Jugend- und Auszubildendenvertreter im Laufe der Amtszeit das 26. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung beendet.

(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.   

 


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