Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG): § .43 Freistellungen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


 

Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Berln 

 

§ 43 Freistellungen

(1) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind auf Antrag des Personalrats freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Dienstkräften ein Personalratsmitglied,

601 bis 1000 Dienstkräften zwei Personalratsmitglieder,

1001 bis 2000 Dienstkräften drei Personalratsmitglieder,

2001 bis 3000 Dienstkräften vier Personalratsmitglieder,

3001 bis 4000 Dienstkräften fünf Personalratsmitglieder,

4001 bis 5000 Dienstkräften sechs Personalratsmitglieder,

5001 bis 6000 Dienstkräften sieben Personalratsmitglieder,

6001 bis 7000 Dienstkräften acht Personalratsmitglieder,

7001 bis 8000 Dienstkräften neun Personalratsmitglieder,

8001 bis 9000 Dienstkräften zehn Personalratsmitglieder,

9001 bis 10000 Dienstkräften elf Personalratsmitglieder.

In Dienststellen mit über 10000 Dienstkräften ist für je weitere angefangene 2000 Dienstkräfte ein weiteres Personalratsmitglied freizustellen. Bei der Freistellung sind die Gruppen angemessen zu berücksichtigen. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Beamte im Vorbereitungsdienst, in der Einführungszeit und in der Probezeit sowie andere in der Ausbildung stehende Dienstkräfte können nicht freigestellt werden. § 42 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Zulagen, Zuschläge und sonstige Entschädigungen sind in dem Umfang weiterzugewähren, als wäre das Personalratsmitglied nicht freigestellt worden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zulassen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist. Sie kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Satz 5 für Beamte in der Probezeit zulassen, soweit nicht die Gefahr besteht, daß der Zweck der Probezeit hierdurch beeinträchtigt wird.

(3) Für den Personalrat der studentischen Beschäftigten (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich aus der Freistellungsstaffel ein Freistellungsanspruch jeweils im Stundenumfang von vollzeitbeschäftigten hauptberuflichen Dienstkräften ergibt. Die Anzahl der Freistellungen ist auf die Anzahl der nach § 14 zustehenden Personalratsmitglieder beschränkt.


 

mehr zu: Berliner Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024