Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG): § .87 Arbeitnehmer

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


 

Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Berln 

 

§ 87 Arbeitnehmer

In Angelegenheiten der Arbeitnehmer bestimmt der Personalrat mit bei

1. Einstellung,

2. nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,

3. Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen,

4. Höhergruppierung,

5. nicht nur vorübergehender Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

6. Herabgruppierung,

7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

8. Kündigung.


 

mehr zu: Berliner Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024