Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG): § .52 Amtszeit und Geschäftsführung

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§ 52 Amtszeit und Geschäftsführung

Für die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 23 bis 34, die §§ 37 bis 42 und § 44 entsprechend.


 

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