Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG): § .96

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§ 96

Soweit in anderen Gesetzen für die in § 1 Abs. 1 genannten Bereiche den Betriebsräten Aufgaben oder Befugnisse übertragen sind, gelten diese als Aufgaben oder Befugnisse der nach diesem Gesetz zu bildenden Personalvertretungen.


 

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