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§ 92 Fachkammer und Fachsenat
(1) Bei dem Verwaltungsgericht Berlin ist eine Fachkammer und bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin ein Fachsenat zu bilden.
(2) Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Dienstkräfte der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden, Gerichte oder nichtrechtsfähigen Anstalten sein. Sie werden je zur Hälfte auf Vorschlag
1. des Hauptpersonalrats und
2. der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten
von der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über die ehrenamtlichen Richter am Arbeitsgericht und am Landesarbeitsgericht entsprechend. Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer ehrenamtlicher Richter erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt.
(3) Die Fachkammer und der Fachsenat entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richtern. Unter den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten ehrenamtlichen Richtern muß sich je ein Arbeitnehmer und ein Beamter befinden. Betrifft eine Angelegenheit lediglich eine Gruppe, so müssen die nach Absatz 2 Nr. 1 berufenen ehrenamtlichen Richter der betroffenen Gruppe angehören.
(4) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
ABSCHNITT VIII
Behandlung von Verschlusssachen der Verfassungsschutzbehörde
§ 92a Behandlung von Verschlusssachen der Verfassungsschutzbehörde
(1) Der Personalrat der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres ist in Angelegenheiten nach Abschnitt VI insgesamt zu beteiligen, soweit seine Mitglieder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Er hat für die Beteiligung aus seiner Mitte einen Ausschuss zu bilden, wenn die Ermächtigung aller Mitglieder nicht zustande kommt. Für die Mitglieder des Ausschusses gelten Satz 1 und § 29 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. § 11 Satz 2 findet für die Mitglieder des Ausschusses keine Anwendung.
(2) In den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten sind § 30 Abs. 3, 4. Alternative (Schwerbehindertenvertretung) und 5. Alternative (Jugend- und Auszubildendenvertretungen), § 31 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 35 und 36 nicht anzuwenden; in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 2 findet eine Beteiligung der Gewerkschaften nicht statt. Diese Angelegenheiten werden in der Personalversammlung nicht behandelt.
(3) Im Verfahren nach § 80 gelten für den Hauptpersonalrat die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle und die Beteiligten nach den §§ 81 bis 83 gilt Absatz 1 entsprechend. § 83 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Kommt die Ermächtigung aller Mitglieder der Einigungsstelle nicht zustande, tritt an ihre Stelle ein Gremium, das aus dem unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle und zwei Beisitzern besteht. Ein Beisitzer wird von der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung auf Vorschlag des Hauptpersonalrats bestellt. Der weitere Beisitzer wird ebenfalls von der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung bestellt; er soll Dienstkraft der für den Verfassungsschutz zuständigen Verwaltung sein. Absatz 1 gilt entsprechend.
(5) Der Leiter der Dienststelle kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 dem Personalrat, dem Hauptpersonalrat und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 91 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
(6) Der Leiter der Dienststelle kann bestimmen, dass Dienstkräfte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgabe dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.