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Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG): § 93

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eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt. Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L - sowie den Auszubildendenvergütungen, Praktikantenentgelten und Bezüge für Studierende von Bund, Länder und Kommunen. 

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Abschnitt IX
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 93

Dienstvereinbarungen, die den §§ 1 bis 69 widersprechen, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes insoweit außer Kraft. Dienstvereinbarungen, die diesem Gesetz widersprechende Regelungen der Zuständigkeit und Befugnisse der Personalvertretungen enthalten, treten insoweit mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.


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