Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG): § .66 Geschäftsführung

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§ 66 Geschäftsführung

Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 32, 39 bis 42 und 44 sinngemäß, § 44 jedoch nicht für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die sich in der Ausbildung oder in der Probezeit befinden.


 

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