Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG): § .57 Amtszeit und Geschäftsführung

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§ 57 Amtszeit und Geschäftsführung

Für die Amtszeit und die Geschäftsführung des Hauptpersonalrats gelten die §§ 23 bis 25, § 26 (mit Ausnahme der Nr. 4), die §§ 27 bis 30, § 31 (mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 1 und 2), die §§ 32 bis 34, § 37 Abs. 1 und 2 Satz 2, die §§ 38 bis 42 und § 44 mit folgenden Maßgaben:

1. Das Antragsrecht der Dienststelle nach § 30 Abs. 3 entfällt.

2. Die in § 40 Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen obliegen der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung.


 

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