Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG): § .60 Bildung

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Abschnitt V
Jugend- und Auszubildendenvertretung
und Jugend- und Auszubildendenversammlung

§ 60 Bildung

Jugend- und Auszubildendenvertretungen sind zu bilden

1. in Dienststellen, bei denen ein Personalrat gebildet ist und in denen mindestens fünf wahlberechtigte Dienstkräfte (§ 61 Abs. 1) beschäftigt sind; dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 12 Buchstabe c der Anlage zu § 5 Abs. 1,

2. in der Berufsfachschule für Bauhandwerker des Oberstufenzentrums Bautechnik/Holztechnik mit Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes,

3. beim Berufsamt Berlin und

4. beim Jugendausbildungszentrum beim Bezirksamt Zehlendorf.


 

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