Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG): § .99, § 99a, § 99b, § 99c; 99d

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§ 99

(1) Das Personalvertretungsgesetz (PersVG) vom 22. Juli 1968 (GVBl. S. 1004), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 1974 (GVBl. S. 466), tritt außer Kraft.

(2) Für Dienststellen im Bereich der Polizeibehörde, die beim Inkrafttreten des Neunten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 22. Februar 1974 (GVBl. S. 466) bestanden haben und noch bestehen, gilt bis zu ihrer Auflösung Nummer 5 der Anlage zu § 5 Abs. 1 des in Absatz 1 genannten Gesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Neunten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes geltenden Fassung weiter. Artikel V §§ 2 und 3 des Neunten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes bleibt unberührt, § 3 jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle der §§ 47 und 48 des in Absatz 1 genannten Gesetzes die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes treten.

(3) Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 und 4 des in Absatz 1 genannten Gesetzes werden durch dessen Außerkrafttreten nicht berührt.

(4) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen Bezug genommen, die nach Absatz 1 nicht mehr gelten, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 99a

Übergangsregelung hinsichtlich des Gesetzes zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg.

Der bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238) amtierende Gesamtpersonalrat der Berliner Justiz vertritt für die Dauer seiner Amtszeit (§§ 52, 23) auch die Amtsanwälte.


§ 99b

(aufgehoben)

§ 99c

(aufgehoben)

§ 99d Sondervorschriften für Schulen

(1) Bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse für eine Dauer von nicht mehr als drei Monaten nach § 7 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin findet eine unverzügliche Unterrichtung des Personalrates statt.

(2) Bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse für eine Dauer von mehr als drei Monaten nach § 7 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin gilt ein abgekürztes Mitbestimmungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 bis 9. Die Aufgaben des Leiters der Dienststelle nimmt insoweit die Schulleiterin oder der Schulleiter wahr. Der Beschluss des Personalrates ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang des Antrages schriftlich mitzuteilen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. Der zuständige Personalrat kann sein Mitbestimmungsrecht durch einstimmigen Beschluss auf einen Ausschuss übertragen, der aus mindestens drei Mitgliedern des Personalrates besteht, die vom Personalrat benannt werden. Lehnt der zuständige Personalrat Einstellungen ab, ist innerhalb von einem Arbeitstag eine besondere Einigungsstelle anzurufen. Sie besteht aus zwei Beisitzern und dem nach § 82 Abs. 2 bestellten unparteiischen Vorsitzenden. Je ein Beisitzer ist dem nach § 82 Abs. 4 Satz I Nr. 1 1. Alternative und Nr. 2 I. Alternative bestellten Personenkreis zu entnehmen. Kommt hier eine Einigung innerhalb von einem Arbeitstag nicht zustande, entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. In diesen Fällen findet eine Anrufung der Einigungsstelle gemäß § 81 nicht statt.

(3) Auf Verträge nach den Absätzen I und 2 findet § 10 Abs. I Satz 4 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.


 

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