Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG): § .51 Wahl

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


 

Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Berln 

 

§ 51 Wahl

(1) Zur Wahl des Gesamtpersonalrats bilden die Angehörigen der Gruppen der betroffenen Dienststellen je einen Wahlkörper, es sei denn, daß die Dienstkräfte jeder Gruppe in getrennter, geheimer Abstimmung die gemeinsame Wahl beschließen.

(2) Der Wahlvorstand wird, wenn ein Gesamtpersonalrat nicht besteht, von den Personalräten des Geschäftsbereichs, für den der Gesamtpersonalrat gewählt werden soll, gemeinsam bestellt. In den Fällen des § 18 und des § 19 bestellt die oberste Dienstbehörde den Wahlvorstand.

(3) Die Wahl kann von mindestens 20 Wahlberechtigten angefochten werden. Im übrigen gelten die §§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1 und §§ 20 bis 22 über Wahl und Wahlanfechtung entsprechend.


 

mehr zu: Berliner Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2026