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Erster Teil
Personalvertretungen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Gruppen
Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Richter und Staatsanwälte gelten der Gruppe der Beamten als zugehörig.