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Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt IX
Justizverwaltung
§ 100 Besondere Dienststellen
(1) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. die Gesamtheit der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
2. die Gesamtheit der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.
(2) Als Leiterin oder Leiter der Dienststelle gilt im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 der Präsident des Oberlandesgerichts.
(3) Die Amtszeit des Personalrats der Rechtsreferendare beträgt ein Jahr; § 13 Abs. 1 Buchst. b findet keine Anwendung.
(4) Der Personalrat der Staatsanwälte und der Personalrat der Rechtsreferendare nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr.