Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .62 Geschäftsführung, Sitzungen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


{referenz:angebote_des_dbw}

Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Abschnitt VII
Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 62 Geschäftsführung, Sitzungen

(1) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden §§ 32 Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 1 und 2, 40, 41, 43, 44 und 45 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann im Benehmen mit dem Personalrat Sitzungen abhalten; §§ 33 bis 35 gelten entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Vorsitzende des Personalrats oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.


mehr zu: Saarländisches Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025