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Abschnitt II
Personalrat
2. Amtszeit
§ 27 Ausschluss und Auflösung
(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, des Leiters der Dienststelle oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitglieds beantragen.
(2) Ist der Personalrat durch rechtskräftige Entscheidung aufgelöst, so findet § 25 Abs. 2 Anwendung.