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Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt VI
Schulen
§ 95 Dienststellen, Leiter der Dienststellen
(1) Als Dienststelle gilt die Gesamtheit der nicht als Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogische Fachkräfte oder anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen an allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie an Schulkindergärten und Schülerheimen, soweit das Ministerium für Bildung und Kultur Anstellungsbehörde ist. Als Leiter der Dienststelle gilt der Minister für Bildung und Kultur.
(2) Als Dienststelle gilt jeweils die Gesamtheit der Studienreferendare oder der Lehramtsanwärter eines Studienseminars oder eines Landesseminars. Als Leiter der Dienststelle gilt der jeweilige Seminarleiter. Die Amtszeit der betreffenden Personalräte beträgt ein Jahr; § 13 Abs. 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
(3) Eine Gemeinschaftsschule und eine mit ihr durch eine gemeinsame Schulleitung verbundene Erweiterte Realschule oder Gesamtschule gelten als eine Dienststelle. Als Leiter der Dienststelle gilt der gemeinsame Schulleiter.