Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .64 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

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Abschnitt VII
Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 64 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen.


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