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Abschnitt VI
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
1. Stufenvertretungen
§ 54 Zuständigkeit
(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen höheren Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.
(2) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesen Fällen verlängert sich die Frist nach §§ 73 und 74 um eine Woche.