Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § 120 Inkrafttreten

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Dritter Teil
Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt III
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 120 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


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