Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .40 Sitzungsniederschrift, Einsicht in Unterlagen

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Abschnitt III

Geschäftsführung

§ 40 Sitzungsniederschrift, Einsicht in Unterlagen

(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.

(2) Hat der Leiter der Dienststelle, die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder ein nach § 34 Abs. 2, 3, 5 bis 7 Teilnahmeberechtigter an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.

(3) Die Mitglieder des Personalrats haben das Recht, die Unterlagen des Personalrats jederzeit einzusehen.


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