Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § ..8 Verbot der Behinderung oder Begünstigung

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Erster Teil
Personalvertretungen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 8 Verbot der Behinderung oder Begünstigung

Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; insbesondere dürfen sie in ihrem beruflichen Aufstieg nicht benachteiligt werden.


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