Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .67 Jugend- und Auszubildendenversammlung

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Abschnitt VII
Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 67 Jugend- und Auszubildendenversammlung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Personalversammlung im Einvernehmen mit dem Personalrat eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. § 49 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 und 3, §§ 50 und 51 gelten entsprechend.

(2) An den Jugend- und Auszubildendenversammlungen soll der Vorsitzende des Personalrats oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.


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